ARBEITSVERTRÄGE
Probezeit
Bei dem Abschluss
eines unbefristeten Arbeitsvertrages ist es üblich,
eine Probezeit zu setzen, die dazu dient, das
Zusammenspiel zwischen Arbeitnehmer und
Arbeitgeber zu erproben. Entspricht der neue
Mitarbeiter nicht den Vorstellungen der Firma,
kann er ohne Probleme in der Testphase gekündigt
werden. Die Probezeit bei Auszubildenden ist
gesetzlich festgelegt. Sie ist mit mindestens
einem Monat zwingend vorgeschrieben und darf auf
max. drei Monate verlängert werden. (§ 13
Berufsbildungsgesetz)
Bei Firmen, die den
Tarifbedingungen unterliegen, ist die Probezeit im
Allgemeinen im Manteltarifvertrag festgelegt. Für
Gewerbliche gelten normalerweise vier Wochen und für
Angestellte drei Monate, in Ausnahmefällen bis zu
sechs Monaten.
Befristete
Arbeitsverträge
Hierzulande
entsprechen unbefristete Arbeitverträge der Norm.
Der Arbeitgeber kann allerdings auch von
vornherein einen befristeten Arbeitsvertrag mit
dem Arbeitnehmer abschließen, wenn ein sachlicher
Grund vorliegt (beispielsweise Vertretung wegen
Schwangerschaft).
Eine Ausnahme
regelt das Beschäftigungsförderungsgesetz; wenn
einer Firma kein Dauerarbeitsplatz zur Verfügung
steht, darf entweder ein Arbeitnehmer neu
eingestellt oder ein anderer in unmittelbarem
Anschluss an die Berufsausbildung vorübergehend
weiterbeschäftigt werden.
Ein befristetes
Arbeitsverhältnis darf bis zu drei Mal verlängert
werden, bis zu einer Höchstdauer von zwei Jahren.
Arbeitszeit
Laut Tarifvertrag
gilt die dort angegebene wöchentliche
Arbeitszeit. Da ein Mitbestimmungsrecht der
Arbeitnehmer besteht (auch für überstunden, §
87 BetrVG) muss der Arbeitgeber die Arbeitszeiten
mit dem (vorhandenen?) Betriebsrat abstimmen.
Sollte allerdings
kein Tarifvertrag gelten, ist es sinnvoll, die
Arbeitsstunden in dem Arbeitsvertrag festzulegen
und eine Regelung, ab wann überstunden beginnen,
welche Zuschläge bezahlt werden etc., zu treffen
Probearbeitsverhältnis
Probearbeitsverhältnis
ist ein befristetes Verhältnis. Nach dem
Probearbeitsverhältnis endet das Arbeitnehmerverhältnis.
Möchte der Arbeitgeber den Mitarbeiter trotzdem
behalten, muss er einen neuen Vertrag aufstellen.
Nach der Probezeit
allerdings geht das Arbeitsverhältnis unverändert
weiter. In der Probezeit hat der Arbeitgeber nur
die zusätzliche Berechtigung, eine Kündigung
auszusprechen.
Kündigungsfristen
Wird per
Einzelvertrag die Kündigungsfrist nicht
festgelegt, richtet Sie sich nach dem Tarifvertrag
oder Gesetz (§622 BGB). Laut dem Gesetz haben
Arbeitnehmer eine Kündigungsfrist von vier Wochen
bis zum 15. des Monats oder zum Monatsende. In der
Probezeit beträgt die Kündigungsfrist zwei
Wochen. Sie verlängert sich mit zunehmender
Betriebszugehörigkeit:
• 2 Jahre = 1
Monat
• 5 Jahre = 2 Monate
• 8 Jahre = 3 Monate
• 10 Jahre = 4 Monate
• 12 Jahre = 5 Monate
• 15 Jahre = 6 Monate
• 20 Jahre = 7 Monate
Bei der
Betriebszugehörigkeits-Berechnung zahlen
allerdings nur die Jahre ab dem 25. Lebensjahr.
Diese langen Fristen gelten nur für Arbeitnehmerkündigungen.
Durch den Einzelarbeitsvertrag können die Fristen
verkürzt bzw. verlängert werden.
Vergütung/Eingruppierung
Hier gilt bei dem
Tarifvertrag ein Mitbestimmungsrecht bei der
Eingruppierung durch den Betriebsrat.
Meinungsverschiedenheiten verzögern oder
behindern nicht die Einstellung. Der Mitarbeiter
kann, genau wie der Arbeitnehmer, die Richtigkeit
der Eingruppierung vor dem Arbeitsgericht prüfen
lassen.
Werden Zulagen ohne
Bedingungen bezahlt, sind sie bei
Tarifverhandlungen nicht anrechenbar. Bei
freiwillig übertariflichen Zulagen kommt es
darauf an, ob die Firma den Vorbehalt des
Wiederrufs macht und darauf hinweist, dass kein
Rechtsanspruch für die Zukunft besteht.
Weitere Informationen zum
Arbeitsvertrag gibt es bei exika.de
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